Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der IT Systemhaus vor Ort GmbH

Inhaltsübersicht/Regelungsbereiche:

1. Geltungsbereich
2. Form von Erklärungen
3. Vertragsschluss
4. Lieferung, Lieferfrist, Verzug
5. Gefahrübergang
6. Preise, Belege bei Auslandslieferung
7. Rechnungen, Zahlung, Aufrech-nung/Zurückbehaltung
8. Mängelhaftung 9. Sonstige Haftung
10. Eigentumsvorbehalt
11. Nutzungsrechte an geschützten Leistungen
12. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen
13. Besondere Bestimmungen für die Erstellung und Anpassung von Software
14. Datenschutz
15. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand
16. Teilunwirksamkeit

1. Geltungsbereich

a) Unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden: „Kunde“) liegen die vorliegenden AGB zugrunde. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Die Besonderen Bestimmungen für Dienstleistungen (Ziffer 12) sowie für die Erstellung und Anpassung von Software (Ziffer 13) gelten zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen der AGB jeweils nur für die entsprechenden Verträge/Vertragsteile.

b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung ohne Vorbehalt ausführen.

c) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Sofern solche Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt oder von uns schriftlich bestätigt worden sind, so sind die entsprechenden Schriftstücke – vorbehaltlich des Gegenbeweises – für den Inhalt der Vereinbarungen alleine maßgebend.

2. Form von Erklärungen

Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- und Minderungserklärungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Sonstige Anzeigen und Erklärungen des Kunden können in Textform (z.B. Telefax oder E-Mail) abgegeben werden.

3. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind wenn nicht anders vereinbart freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das von uns durch eine Auftragsbestätigung angenommen wird. Als Auftragsbestätigung gelten auch der Lieferschein und die Rechnung.

4. Lieferung, Lieferfrist, Verzug

a) Lieferungen erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

b) Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zuzumuten ist.

c) Lieferfristen werden gesondert vereinbart. Liefertag ist der Tag der Aufgabe zum Versand. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung der Ware als Liefertag.

Werden wir durch Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen der Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe oder andere unverschuldete Ereignisse an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Als unverschuldetes Ereignis gilt auch die alleine von unserem Lieferanten zu verantwortende Spät- oder Nichtlieferung. In diesem Fall sind wir zunächst nur verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen unseren Lieferanten an den Kunden abzutreten. Nur, soweit der Kunde sich bei dem Lieferanten nicht schadlos halten kann, haften wir subsidiär nach Maßgabe der vorliegenden AGB. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen erfolgt insoweit nicht.

Im Falle eines unverschuldeten Ereignisses können wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Kunden vom Vertrag zurücktreten. Ist die spätere Lieferung/Erfüllung für den Kunden ohne Interesse, so kann er seinerseits unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

d) Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Netto-Preises der verspätet gelieferten Ware für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Preises der verspätet gelieferten Ware verlangen. Gelingt uns der Nachweis, dass dem Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf den tatsächlichen Schaden.

e) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

Wir sind berechtigt, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, eine Pauschale in Höhe von 0,5% des Netto-Preises der von dem Annahmeverzug betroffenen Ware für jede volle Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 10% des Netto-Preises der von dem Annahmeverzug betroffenen Ware geltend zu machen, ohne dass dadurch weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist. Stellen wir Ansprüche über die Pauschale hinaus, so ist die Pauschale auf den Gesamtschaden anzurechnen.

5. Gefahrübergang

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Kunden auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person auf den Kunden über.

b) Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden; in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Bei Rücknahme von Ware trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang bei uns.

6. Preise, Belege bei Auslandslieferung

a) Unsere Preise gelten, soweit nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist, ab Lager und zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Transport, Zöllen, Einfuhrsteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

b) Bei Auslandslieferungen hat uns der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Auslieferung der Ware die für die Anerkennung der Steuerfreiheit erforderlichen Belege (Gelangensbestätigung für das EU-Ausland bzw. Ausfuhrbescheinigung für das übrige Ausland) vorzulegen. Anderenfalls ist der Kunde verpflichtet, zusätzlich zu dem jeweiligen Rechnungsbetrag einen Betrag in Höhe der in Deutschland anfallenden Umsatzsteuer an uns zu zahlen.

7. Rechnungen, Zahlung, Aufrechnung/Zurückbehaltung

a) Wir behalten uns vor, Rechnungen elektronisch zu versenden.

b) Unsere Rechnungen sind zahlbar und fällig innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung und Empfang der Ware/Leistung, sofern nicht etwas Anderes vereinbart ist. Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Kunde spätestens 40 Tage nach Empfang der Ware/Leistung ohne Mahnung in Verzug.

c) Zahlungen hat der Kunde in Euro auf seine Kosten an die von uns angegebene Bankverbindung auszuführen. Wechsel und Schecks werden nur angenommen, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart ist. Ist dies der Fall, werden sie nur erfüllungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt bzgl. Kosten für Einzug und Rückbuchung.

d) Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet; bei mehreren Hauptforderungen erfolgt eine Anrechnung zuerst auf nicht titulierte und sodann auf die ältesten Forderungen.

e) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit diese auf Mängeln der von uns gelieferten Ware beruhen, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

f) Wird nach Abschluss des Vertrages z.B. durch einen Insolvenzantrag oder eine erhebliche Bonitätsrückstufung erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so sind wir dazu berechtigt, Vorkasse zu verlangen und unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen; der Kunde kann am Standort der Ware Leistung Zug-um-Zug verlangen.

8. Mängelhaftung

a) Für Mängel an gebrauchter Ware haften wir nicht. Bei der Lieferung neu hergestellter Ware haften wir für Mängel binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine längere Verjährungsfrist vor. Sonderregelungen zur Verjährung (z.B. § 444 BGB) bleiben unberührt.

Die o.g. Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Grundlage unserer Mängelhaftung sind die über die Beschaffenheit der gelieferten Ware getroffenen Vereinbarungen. Zur Verfügung gestellte Muster, Proben und Entwürfe begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur dann, wenn wir dies ausdrücklich bestätigt haben. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Mangelhaftigkeit der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Für öffentliche Äußerungen unserer Lieferanten und sonstiger Dritter über die Beschaffenheit der Ware (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

c) Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft und sind wir nicht dazu berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bis auf einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zahlt.

d) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn und soweit er die gelieferte Ware nach Eingang am Bestimmungsort unverzüglich untersucht und vorhandene Mängel unverzüglich schriftlich gerügt hat; als unverzüglich gilt eine Rüge, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Eingang der Ware abgegeben wird (Absendung an uns). Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Rüge innerhalb von 10 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels erfolgen.

e) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen bzw. erstatten wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir die uns entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

9. Sonstige Haftung

Wir schließen unsere Haftung sowie die Haftung unserer Organe und gesetzlichen Vertreter für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen am Liefergegenstand/-umfang und an anderen Rechtsgütern aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Das Vorgesagte gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, Mangelfolgeschäden, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

b) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in seinem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

c) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden oder zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

Sämtliche dem Kunden aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich der Umsatzsteuer im Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen oder Miteigentumsanteilen veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung, welche dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände oder Miteigentumsanteile entspricht. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, endet mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

d) Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt. Wir sind berechtigt, die Vertragspartner des Kunden von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Kunde ist auf Anforderung stets verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Vertragspartner, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

e) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, z.B. Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Kunden zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.

f) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der an uns abgetretenen Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter) hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Kunde, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.

g) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) angemessen zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, hiermit an uns in Höhe des Werts des Sicherungseigentums ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

11. Nutzungsrechte an geschützten Leistungen

Soweit unsere Lieferungen und Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, erhält der Kunde – wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde – ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke.

12. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen

a) Wir erbringen nach entsprechender Vereinbarung Dienstleistungen für den Kunden. Grundlage unserer Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.

b) Die Systemhaus vor Ort-Service-Hotline steht mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen von montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr (MEZ/MESZ) zur Verfügung, wenn nicht eine weitergehende Verfügbarkeit (z.B. „24/7“) im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden ist.

Über jede Nichterreichbarkeit der Service-Hotline hat uns der Kunde unverzüglich, z.B. per E-Mail, zu unterrichten.

c) Dienstleistungen werden durch geeignetes Personal erbracht. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die beauftragten Leistungen durch Subunternehmer zu erbringen. Für eine Leistungserbringung durch Subunternehmer haften wir wie für eigenes Handeln.

d) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung der beauftragten Dienstleistungen auf der Grundlage unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei Vertragsschluss abgegebene Aufwandschätzungen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich deren Verbindlichkeit garantieren.

e) Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Durchführung der beauftragten Dienstleistungen vereinbarten und erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen und die mit der Durchführung der Dienstleistungen befassten Personen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Hierzu zählt u.a. die Anwesenheit bzw. Erreichbarkeit eines qualifizierten und projektkundigen Ansprechpartners und das Bereitstellen der benötigten Hard- und Software, Daten, Informationen, Systemzugänge etc. Wenn und soweit der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt, fallen ihm hieraus resultierende Projektverzögerungen, Mehrkosten etc. zur Last.

f) Der Kunde hat uns und unsere Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung unserer Leistungen beruhen.

g) Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich unter Angabe der auftretenden Fehler und soweit zumutbar unter Beifügung veranschaulichender Daten/Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die angezeigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

h) Auch bei Dienstleistungen ist unsere Haftung wie in Ziffer 9 der AGB angegeben beschränkt. Bei Datenverlusten haften wir zudem nur für den Aufwand, der im Falle einer ordnungsgemäßen, nach dem Stand der Technik gebotenen Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist bzw. gewesen wäre.

13. Besondere Bestimmungen für die Erstellung und Anpassung von Software

a) Wir erstellen nach entsprechender Vereinbarung Software für den Kunden oder passen Software an. Grundlage unserer Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.

b) Der Kunde erhält ein Vervielfältigungsstück der erstellten/angepassten Software. Der Quellcode der erstellten/angepassten Software sowie eine Benutzungsdokumentation gehören nur zum Lieferumfang, wenn und soweit dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.

c) Die Abnahme von erstellter/angepasster Software erfolgt nach einer erfolgreichen Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung beginnt spätestens am dritten Werktag nach unserer Mitteilung an den Kunden über die Funktionsfähigkeit der Software und dauert drei Wochen (Prüffrist), wenn keine abweichende Prüffrist vereinbart worden ist. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn sich innerhalb der maßgeblichen Prüffrist keine wesentlichen Mängel an der Software zeigen.

Rügt der Kunde innerhalb der maßgeblichen Prüffrist keine erheblichen Mängel oder nutzt der Kunde die Software nach dem Ende der Funktionsprüfung produktiv weiter, so gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt.

Bei Individualsoftware und individuellen Anpassungen von Standardsoftware sind wir berechtigt, von dem Kunden die Teilabnahme in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Teile der Soft-ware/Anpassungsprogrammierung zu verlangen. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen zur Abnahme entsprechend.

d) Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich unter Angabe der auftretenden Fehler und soweit zumutbar unter Beifügung veranschaulichender Daten/Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die angezeigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

Auch bei der Erstellung und Anpassung von Software ist unsere Haftung wie in Ziffer 9 der AGB angegeben beschränkt. Bei Datenverlusten haften wir zudem nur für den Aufwand, der im Falle einer ordnungsgemäßen, nach dem Stand der Technik gebotenen Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist bzw. gewesen wäre.

Unsere Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde die von uns erstellte/angepasste Software ohne unsere vorherige Einwilligung selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm veranlasste Änderung für den aufgetretenen Mangel nicht ursächlich ist. Die Mängelhaftung entfällt nicht, wenn wir uns mit der Mängelbeseitigung in Verzug befinden und die von dem Kunden veranlasste Änderung erforderlich war, um eine vertragsgemäße Nutzung der Software zu ermöglichen.

14. Datenschutz

Uns im Rahmen der Vertragsbeziehung mitgeteilte personenbezogene Daten verarbeiten wir nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), soweit und solange dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung der mitgeteilten personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit und solange hierfür eine anderweitige Rechtsgrundlage zur Verfügung steht.

15. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand

a) Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und uns eingeschlossen der vorliegenden AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts (insbesondere des UN-Kaufrechts).

b) Für die Anwendung und Auslegung eines Vertrages, der in mehreren Sprachen gefasst wird, ist mangels einer anderslautenden Vereinbarung die deutsche Fassung maßgebend.

c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das für unseren gesellschaftsrechtlichen Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht, es sei denn, es besteht eine Schiedsvereinbarung über den Gerichtsstand oder eine zwingende, vorrangige gesetzliche Bestimmung. Wir sind berechtigt, abweichend davon Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung, einer vorrangigen Individualvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

16. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung dasjenige vereinbaren, was dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

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